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VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 1861/11 |
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
"Bilster Berg" - Autoteststrecke im Teutoburger Wald zugelassen
Verfahrensgang
- VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 1861/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 8 A 2894/12
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1458/11
Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" darf vorerst nicht in Betrieb gehen
Bereits am 16.8.2011 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Minden (11 K 1861/11) erhoben.Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1861/11 insgesamt wiederherzustellen.
- VG Minden, 22.03.2013 - 11 K 2242/11
Abweisung der Klage eines Naturschutzverbands gegen die …
Die gegen den Bescheid vom 29.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.08.2011 gerichteten Klagen hat die erkennende Kammer mit Urteilen vom 31.10.2012 abgewiesen (Az.: 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11) und auf die Anträge der Beigeladenen in Abänderung der im November 2011 ergangenen Beschlüsse die Anträge der Grundstückseigentümer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt (Az. 11 L 651/11, 11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11 nebst der zugehörigen Eilverfahren 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11, 11 L 555/11 sowie 11 L 651/11,11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Wie das Gericht bereits in den dem Kläger bekannten Urteilen vom 30.10.2011 (11 K 1861/11 u.a.) ausgeführt hat, sind die bei der Genehmigungserteilung zu beachtenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden.
- VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
Nutzung der Rennstrecke "Bilster Berg" vorläufig untersagt
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1861/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft.